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Zweitstudium

Was ist ein Zweitstudium?

Von einem Zweitstudium spricht man, wenn auf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (z. B. Bachelor, Staatsexamen, Diplom), ein zweites grundständiges Studium folgen soll. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der erste Hochschulabschluss an einer Hochschule innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) erworben wurde.

Studiengänge, die speziell als postgraduale Aufbau-, Zusatz-, Ergänzungs- oder Weiterbildungsstudien konzipiert sind, fallen nicht unter die Kategorie "Zweitstudium". Bachelor-Absolvent*innen, die sich für einen Master-Studiengang bewerben, sind deshalb auch keine Zweitstudienbewerber*innen.

Für ein Zweitstudium gibt es in der Regel keine Förderungsmöglichkeiten. Spezielle Gebühren für ein Zweitstudium im Land Berlin werden bisher nicht erhoben.

Pharmazie und Veterinärmedizin

Bei einer Bewerbung für Pharmazie oder Veterinärmedizin zum 1. Fachsemester über Hochschulstart gilt man als Zweitstudienbewerber*in nur dann, wenn der erste Abschluss in Deutschland erworben wurde.

Bewerber*innen, die keine EU- oder EWR-Staatsbürger*innen sind, und keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen, gelten bei Hochschulstart als Zweitstudienbewerber*innen nur in dem Fall, wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung für die beiden oben genannten Studiengänge erst mit dem Studienabschluss in Deutschland erworben haben.

Zulassung zum Zweitstudium in NC-Fächern

An der Freien Universität Berlin wird Zweitstudienbewerber*innen eine 3 % Quote im 1. Fachsemester der zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengänge vorbehalten. Maßgeblich sind bei der Zulassung in dieser Quote weder Abiturzeugnis noch Wartezeiten, sondern nur

  1. die Abschlussnote des Erststudiums und
  2. die Gründe für das Zweitstudium.

Bei einer Bewerbung für Kombinationsbachelor mit Kernfach und Modulangebot/en muss sich die Begründung auf alle Studiengangbestandteile beziehen.

Für beide Kriterien gibt es Punkte, die zu einer Messzahl addiert werden.

Prüfungsergebnis des Erststudiums (1–4 Punkte)

Note bis 1,5 (ausgezeichnet und sehr gut)

= 4 Punkte

Note 1,6 bis 2,6 (gut und voll befriedigend)

= 3 Punkte

Note 2,7 bis 3,5 (befriedigend) 

= 2 Punkte

Note ab 3,6 (ausreichend)/ Note nicht nachgewiesen

= 1 Punkt

Gründe für das Zweitstudium

  • Fallgruppe 1: Zwingende berufliche Gründe

    - Ein Beruf wird angestrebt, der zwei abgeschlossene Studiengänge zwingend erfordert: 9 Punkte

  • Fallgruppe 2: Wissenschaftliche Gründe

    - Die wissenschaftlichen Gründe sind gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt: 7 Punkte

    - Die wissenschaftlichen Gründe sind von besonderem Gewicht und durch Leistungen belegt: 9 Punkte

    - Die Gründe sind von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinem Interesse: 11 Punkte

  • Fallgruppe 3: Besondere berufliche Gründe

    - Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt: 7 Punkte

  • Fallgruppe 4: Sonstige berufliche Gründe

    - Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert: 4 Punkte

  • Fallgruppe 5: Sonstige Gründe: 1 Punkt

Bei wissenschaftlichen Gründen für das Zweitstudium (Fallgruppe 2) kann die Freie Universität Berlin zu einem Gespräch mit Fachprofessor*innen einladen.

Der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens wird bei der Bewerbung für einen Studiengang mit lokaler Zulassungsbeschränkung automatisch gestellt (alle Studiengänge außer Pharmazie und Veterinärmedizin). Für die Studiengänge Pharmazie und Veterinärmedizin muss außer der Bewerbung bei Hochschulstart zusätzlich ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens an der Hochschule gestellt werden. Alles Weitere erledigt die Hochschule. Das Antragsformular sowie nähere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden sich auf der Webseite von Hochschulstart.

Zulassungsfreie Studiengänge und höhere Fachsemester

Bei zulassungsfreien Studiengängen und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern wird die Quote „Zweitstudium“ nicht gebildet. Eine Begründung für das Zweitstudium ist somit nicht notwendig. Der erste Hochschulabschluss kann jedoch als Hochschulzugangsberechtigung gelten, z. B. wenn man mit einem Schulabschluss keinen direkten Zugang zum Studium an der FUB erworben hat (Fachhochschulreife, indirekte bzw. fachgebundene internationale HZB).

Bewerbung

Zweitstudienbewerber*innen dürfen nur einen Bewerbungsantrag zum 1. Fachsemester für zulassungsbeschränkte grundständige Studiengänge stellen (s. BerlHZVO § 11).

Die Bewerbung zum Zweitstudium kann nur dann erfolgen, wenn das Erststudium spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist abgeschlossen ist. Andernfalls gilt die vorherige Hochschulzugangsberechtigung, z. B. der Schulabschluss.

Erststudium in Deutschland absolviert:

Erststudium in einem anderen EU-Staat als Deutschland oder in einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) erworben:

  • Bewerbung zum Zweitstudium für das 1. Fachsemester über uni-assist

Wichtiger Hinweis: Studienabschlüsse aus Großbritannien gelten nicht mehr als Abschlüsse aus der EU und sind somit keine Grundlage für das Zweitstudium, ungeachtet des Erwerbsdatums!

Weitere Informationen zur Bewerbung finden sich auf den Webseiten des Bereichs Bewerbung und Zulassung.